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Information vom 27.03.2023:

Wir setzen auf die Sozialpartnerschaft

Die dritte Tarifverhandlungsrunde im kommunalen öffentlichen Dienst beginnt am…

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Information vom 20.03.2023:

Streikankündigung des Marburger Bundes "übersteigt jedes Maß"

Derzeit finden die Tarifverhandlungen zwischen unserem…

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Gemäß § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten die jeweiligen bezirklichen Regelungen zu Erschwerniszuschlägen zu § 23 Abs. 3 BMT-G auch nach Inkrafttreten des TVöD…

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Angesichts der derzeit stattfindenden Arbeitskampfmaßnahmen seitens der Gewerkschaften möchten wir auf die aktuellen Arbeitskampfrichtlinien der VKA

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Allgemeine aktuelle Informationen

Beschluss des BAG - Arbeitszeit muss erfasst werden

Mit Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitgeber gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmer*innen geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Das ergebe sich bei unionsrechtskonformer Auslegung. 

Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht kann der Betriebsrat die Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG besteht nur, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist. Nach dem BAG ergebe sich eine solche gesetzliche Pflicht unmittelbar aus dem Arbeitsschutzgesetz. 

Hier finden Sie die Pressemitteilung 35/22 des BAG vom 13.09.2022.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte bereits 2019 in seiner „Stechuhr-Entscheidung“ (EuGH, Urt. v. 14.05.2019 - C – 55/18 - (CCOO) - NJW 2019, S. 1861 ff.) die Pflicht des Arbeitgebers festgestellt, ein objektives und verlässliches System zur Arbeitszeiterfassung zu schaffen. Eine Umsetzung ins nationale Recht ist in Deutschland bislang nicht erfolgt. Das BAG ist dem Gesetzgeber nun zuvorgekommen. Wie diese Pflicht konkret ausgestaltet ist, lässt sich der Pressemitteilung nicht entnehmen. Ob der Gesetzgeber nach dieser überraschenden Entscheidung zeitnah gesetzliche Vorgaben festsetzen wird, bleibt abzuwarten. Der Beschluss des BAG ist jedoch bereits jetzt von den Arbeitgebern zu beachten und umzusetzen.  

Sobald uns die Entscheidungsgründe vorliegen, werden wir hierzu in einem KAV-Rundschreiben näher berichten.