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Zum 16. Mal in Folge kann der kommunale öffentliche Dienst einen Zuwachs bei der Zahl seiner Beschäftigten und Auszubildenden verzeichnen. Zum…

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Am Donnerstag, 25.04.2024, finden die bundesweiten Girls' Day- und Boys' Day-Aktionstage statt. Bei der Aktion 2023 beteiligten sich rund…

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Altersteilzeiten mit Beginn ab 2023 können nur noch auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbart werden. 

Durch die Aushändigung des "Merk…

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Am 01.01.2024 tritt die Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsverordnung (SvEV) in Kraft. Mit der Änderungsverordnung werden die…

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Allgemeine aktuelle Informationen

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2023

Mit KAV-Rundschreiben A 10/2022 haben wir über den Referentenentwurf für die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung) für das Jahr 2023 informiert. Der Bundesrat hat der Verordnung am 25.11.2022 zugestimmt; im Laufe des Verfahrens haben sich zum Entwurf hinischtlich der Werte keine Änderungen ergeben. 

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 (derzeit noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht) wird zum 01.01.2023 in Kraft treten.

Die Verordnung führt zu den nachfolgenden Werten für das Jahr 2023 (in Klammern die geltenden Werte für 2022).

1. Sozialversicherungs-Rechengrößen im Jahr 2023

1.1. Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen bestimmen die Höhe der Einnahmen von Versicherten, die beitragspflichtig sind. Folgende Werte ergeben sich aus  der Verordnung:

Renten- und Arbeitslosenversicherung (West)

  • jährlich       87.600,00 Euro (2022:   84.600,00 Euro)
  • monatlich     7.300,00 Euro (2022:     7.050,00 Euro)

 

Knappschaftliche Rentenversicherung (West)

  • jährlich      107.400,00 Euro (2022: 103.800,00 Euro)
  • monatlich      8.950,00 Euro (2022:     8.650,00 Euro)

 

Kranken- und Pflegeversicherung

  • jährlich       59.850,00 Euro (2022:   58.050,00 Euro)
  • monatlich     4.987,50 Euro (2022:     4.837,50 Euro)

 

1.2. Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze entscheidet über den Eintritt der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 6
SGB V).

Im Jahr 2023 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V 66.600,00 Euro (2022: 64.350,00 Euro).

Für Arbeiter*innen und Angestellte, die am 31.12.2002 wegen Überschreitung der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 7 SGB V. Diese ist auch maßgeblich für die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (§ 223 Abs. 3 SGB V, § 55 Absatz 2 SGB XI).

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V beträgt 2023 59.850,00 Euro (2022: 58.050,00 Euro).

1.3. Bezugsgrößen nach § 18 SGB IV

Aus den Bezugsgrößen nach § 18 SGB IV werden die Werte, die in den einzelnen Zweigen der deutschen Sozialversicherung bzw. anderen Zweigen bedeutsam sind, abgeleitet. Dies gilt u.a. im Hinblick auf die Einkommensgrenze für die Familienversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V), die Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften bzw. laufenden Leistungen nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) und die „im-Zweifel“-Einstufung als leitende Angestellte gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 4 BetrVG.

Für die Bezugsgrößen ergeben sich folgende Werte (West):

  • jährlich       40.740,00 Euro (2022:   39.480,00 Euro)
  • monatlich     3.395,00 Euro (2022:     3.290,00 Euro)

 

2. Auswirkungen der Änderungen

2.1. Arbeitgeberzuschuss gemäß § 257 Abs. 2 SGB V

Beginnend ab 01.01.2023 beträgt der Höchstbetrag für den Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung für privat versicherte Beschäftigte

  • mit Anspruch auf Krankengeld 403,99 Euro (2022: 384,58 Euro)
  • ohne Anspruch auf Krankengeld 389,03 Euro (2022: 370,07 Euro).

Der hälftige durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt ab dem 01.01.2023 33,90 Euro.

Die Beschäftigten erhalten jedoch höchstens die Hälfte des Betrages, den sie tatsächlich für ihre private Krankenversicherung zu zahlen haben (§ 257 Abs. 2 Satz 2 SGB V).

2.2. Arbeitgeberzuschuss gemäß § 61 Abs. 2 SGB XI

Der Höchstbetrag für den Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung für privat versicherte Beschäftigte wird ab dem 01.01.2023  76,06 Euro (2022: 73,77 Euro) betragen.

Die Beschäftigten erhalten jedoch höchstens die Hälfte des Betrages, den sie tatsächlich für ihre private Pflegeversicherung zu zahlen haben (§ 61 Abs. 2 Satz 2 SGB XI).

2.3 Entgeltumwandlung – Höchstgrenze und Mindestbetrag

Gemäß § 3 Abs. 1 TV-EUmw/VKA beträgt die Höchstgrenze der Entgeltumwandlung 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West). Ab dem 01.01.2023 beträgt die geänderte Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) 87.600,00 Euro im Kalenderjahr (2022: 84.600,00 Euro). Im Kalenderjahr 2023 liegt damit die Höchstgrenze der Entgeltumwandlung bei 3.504,00 Euro (2022: 3.384,00 Euro).

Die Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt ab dem 01.01.2023 40.740,00 Euro (2021: 39.480,00 Euro). Der Mindestbetrag, der nach § 3 Abs. 3 TV-EUmw/VKA im Kalenderjahr umzuwandeln ist, beträgt 1/160 der Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB IV, und damit im Kalenderjahr 2023 254,63 Euro (2022: 246,75 Euro).