Information vom 26.10.2022:
In der Sitzung vom 07.10.2022 hat der Bundesrat dem Regierungsentwurf zur temporären Senkung des Umsatzsteuergesetzes auf Gaslieferungen im Erdgasnetzzugestimmt.
Das am 25.10.2022 im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 tritt rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft.
Mit dem Artikel 2 des Trägergesetzes wird das Einkommenssteuergesetz (EStG) mit der Maßgabe geändert, dass ein § 3 Nr. 11c EStG neu eingefügt wird. Arbeitgeber können damit ihren Beschäftigten steuerfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Zuschüsse und Sachbezüge i.H.v. max. 3.000 Euro zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise zahlen. Die Steuerbefreiung der Inflationsausgleich-Sonderzahlungen gilt für den Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024.
Unabhängig von dieser gesetzgeberischen Umsetzung der Steuer- und Beitragsfreiheit weisen wir erneut darauf hin, dass aktuell keine tarifvertragliche und keine übertarifliche Grundlage existiert, auf deren Basis die Zahlung einer so genannten Inflationsprämie für kommunale Arbeitgeber möglich wäre.
Information vom 13.10.2022:
Im Beschluss des Koalitionsausschusses vom 03.09.2022 heißt es:
„Die Bundesregierung diskutiert im Rahmen der „Konzertierten Aktion“ gemeinsam mit den Sozialpartnern, wie mit den gestiegenen Preisen und den damit einhergehenden realen Einkommensverlusten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umgegangen wer-den kann. Die Sozialpartner entwickeln praxisnahe Lösungen. Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien.“
Am 15.09.2022 trafen sich Bundeskanzler Olaf Scholz und die Spitzen von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden zur zweiten Sitzung der sogenannten Konzertierten Aktion. Auch dieser Austausch diente dazu, gemeinsame Lösungen zu finden, um der durch den russischen Krieg verursachten Teuerung, insbesondere der Energiepreise, entgegenzuwirken.
Auf Grundlage der Beschlüsse der Konzertierten Aktion haben die Koalitionsfraktionen dem Finanzausschuss des Bundestages in seiner Sitzung vom 26.09.2022 einen Entwurf für einen möglichen Änderungsantrag vorgelegt, mit dem die Regelung zur Steuerbefreiung von Inflationsausgleich-Sonderzahlungen in den Gesetzesentwurf zur temporären Senkung des Umsatzsteuergesetzes auf Gaslieferungen im Erdgasnetz aufgenommen werden soll.
Der Entwurf zu § 3 Abs. 11c EStG sieht vor, dass zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber, in der Zeit nach dem Inkrafttreten der Regelung bis zum 31.12.2024, Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro an die Beschäftigten geleistet werden können.
Sollte der Bundestag den Gesetzesentwurf verabschieden, wovon auszugehen ist, ist es durchaus denkbar, dass eine derartige zusätzliche Zahlung in der Tarifrunde 2023 eine Rolle spielen könnte.
Unabhängig von der gesetzgeberischen Umsetzung der Steuer- und Beitragsfreiheit weisen wir darauf hin, dass derzeit keine tarifvertragliche und übertarifliche Rechtsgrundlage existiert, auf deren Basis eine sogenannte Inflationsprämie möglich wäre.