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Allgemeine aktuelle Informationen

Energiepreispauschale - Zahlung und Refinanzierung

Zahlung und Refinanzierung der Energiepreispauschale

 

Das am 28.05.2022 in Kraft getretene Steuerentlastungsgesetz 2022 sieht als Maßnahme zum Umgang mit den hohen Energiekosten unter anderem eine einmalige steuerpflichtige, aber sozialabgabenfreie Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro vor. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers und wird grundsätzlich über die Lohnsteuervorauszahlungen verrechnet. Trotz ihrer Steuerpflichtigkeit stellt die Energiepreispauschale nach unserer Auffassung kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar, da es sich bei ihr nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 ATV/ATV-K handelt.

Da die Auszahlung der Energiepreispauschale zahlreiche Anwendungsfragen aufwirft, insbesondere zur Auszahlung durch die Arbeitgeber, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Katalog mit Fragen und Antworten veröffentlicht.

Darüber hinaus hat auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Katalog mit Fragen und Antworten (Stand: 05.10.2022) zur Energiepreispauschale u.a. für Renten- und Versorgungsbeziehende veröffentlicht. Auch Rentnerinnen und Rentner, die bereits die Energiepreispauschale für Erwerbstätige erhalten haben, können die Energiepreispauschale als Rentnerin oder Rentner erhalten. Die Zahlungen schließen einander nicht aus. Rentnerinnen und Rentner können in beiden Personenkreisen anspruchsberechtigt sein.

Einzelheiten:

1. Allgemein

 

Die Einführung der Energiepreispauschale wird über die Anfügung eines neuen Abschnitts XV des EStG (§§ 112 – 122 EStG) umgesetzt. § 112 – neu – EStG regelt, dass Anspruchsberechtigten einmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 eine Energiepreispauschale von 300 Euro gewährt wird. Die Energiepreispauschale steht jedem Anspruchsberechtigten gem. § 112 EStG nur einmal zu. Das gilt auch, wenn im Veranlagungszeitraum 2022 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gewinneinkünfte bezogen werden. Gem. § 119 – neu – EStG erhöht die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 2022; dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige weitere Einkünfte nach den §§ 13, 15 oder 18 EStG hat. § 11 EStG ist insoweit nicht anzuwenden. In den Fällen des § 40a EStG wird aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung möglicher Wechselwirkungen auf eine Besteuerung der Energiepreispauschale verzichtet. Die Energiepreispauschale unterliegt als „sonstiger Bezug“ auch dem Lohnsteuerabzug. Bei der Lohnsteuerberechnung ist die Energiepreispauschale bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a bis c EStG) nicht zu berücksichtigen. Hintergrund hierfür ist, dass auf entsprechende Lohnteile keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zusätzlich fallen ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. In der Sozialversicherung entfallen auf diese Pauschale keine Beiträge, da es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV handelt.

Nach unserer Auffassung stellt die Energiepreispauschale trotz ihrer Steuerpflichtigkeit kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar, da es sich bei ihr nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 ATV/ATV-K handelt.

2. Anspruch

 

In § 113 – neu – EStG ist die Anspruchsberechtigung geregelt. Anspruch auf die Energiepreispauschale haben aktiv tätige Erwerbspersonen. Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 1 EStG, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte u.a. aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielen (Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen). Zu den Einnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zählen ausweislich des Berichts des Finanzausschusses auch Zuschüsse des Arbeitgebers, wie der Arbeitgeberzuschuss nach § 20 Mutterschutzgesetz (MuSchG), und Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung (§ 40a Abs. 1 bis 3 EStG). Einnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegen nur vor bei einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis.

Gem. § 114 – neu – EStG entsteht der Anspruch auf die Energiepreispauschale am 01.09.2022.

3. Auszahlung und Refinanzierung

 

§ 117 – neu – EStG regelt den Fall, in dem die Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber auszuzahlen ist. In Absatz 1 ist dabei der Personenkreis, an den Arbeitgeber die Energiepreispauschale auszuzahlen haben, definiert. Dazu gehören Arbeitnehmer, die am 01.09.2022

  1. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  2. in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.

Zur Vermeidung eines möglichen Missbrauchs in Fällen, in denen Arbeitnehmer neben einem ersten Dienstverhältnis mit einer der Steuerklassen 1 bis 5 geringfügig beschäftigt oder mehrfach geringfügig beschäftigt sind, erfolgt in den Fällen des § 40a Abs. 2 EStG, in denen der Arbeitgeber keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abruft, eine Auszahlung der Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer nur, wenn dieser dem Arbeitgeber vor der Auszahlung der Energiepreispauschale schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, um die Energiepreispauschale trotz der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung mehrfach zu erhalten, greifen die Straf- sowie die Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung (§ 121 – neu – EStG).

Die Energiepreispauschale wird gem. § 117 Abs. 1 S. 2 – neu – EStG nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, wenn er keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. Das sind insbesondere Fälle einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a EStG pauschal erhoben wird.

Gem. § 117 Abs. 2 – neu – EStG haben Arbeitgeber im Sinne des § 38 Abs. 1 EStG an Arbeitnehmer im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 1 – neu – EStG im September 2022 die Energiepreispauschale auszuzahlen. In diesen Fällen haben die Arbeitgeber grundsätzlich die Energiepreispauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen und diese gesondert bei der Lohnsteuer-Anmeldung – abhängig vom Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum (vgl. § 41a Abs. 2 EStG) – für August 2022, das dritte Quartal 2022 oder das Kalenderjahr 2022 abzusetzen. Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt. Technisch wird dies ausweislich des Berichts des Finanzausschusses über eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt; ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Der Erstattungsbetrag wird in diesem Fall auf das dem Finanzamt benannte Konto des Arbeitgebers überwiesen. Durch das Wort „gesondert“ wird klargestellt, dass die Energiepreispauschale in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt wird. Dies dient statistischen Zwecken. Mit der Anmeldung für den Monat August 2022 können Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Abzug bringen und nach Erhalt im September auszahlen. § 117 Abs. 3 – neu – EStG vermeidet zudem Härten bei „Quartals- und Jahresanmeldern“. Der Arbeitgeber kann (Wahlmöglichkeit) die Auszahlung der Energiepreispauschale auf Oktober 2022 verschieben („Quartalsanmelder“ – vgl. § 41a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG) oder ganz auf die Auszahlung der Energiepreispauschale verzichten („Jahresanmelder“ – vgl. § 41a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG). Im letztgenannten Fall kann ein anspruchsberechtigter Arbeitnehmer die Energiepreispauschale dann mit der Einkommensteuerveranlagung geltend machen (§ 115 Abs. 1 – neu – EStG). Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die zum 1. Oktober 2022 ausgeschieden sind und deren Arbeitgeber Quartalsanmelder ist.

§ 117 Abs. 4 – neu – EStG regelt schließlich, dass die Auszahlung der Energiepreispauschale vom Arbeitgeber in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG) mit dem Großbuchstaben E anzugeben ist. Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, in der Einkommensteuerveranlagung mögliche Doppelzahlungen (Auszahlung über den Arbeitgeber und zusätzlich Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung) zu erkennen.

 

(Fundstelle: VKA Rundschreiben R 84/2022, R 92/2022; 98/2022)